· Fachbeitrag · Vollkasko
Um 75 Prozent gekürzter Kaskoschutz bei 0,54 Promille
| Verunfallt der Versicherungsnehmer selbst verschuldet mit Alkohol im Blut darf der Versicherer die Leistung kürzen - wie weit, das hängt von der jeweiligen Blutalkoholkonzentration (BAK) ab. |
- Bei einer BAK von 0,33 Promille darf die Vollkaskoversicherung ihre Leistung um 50 Prozent kürzen, wenn die Umstände des Unfalls alkoholtypisch sind (LG Flensburg, Urteil vom 24.8.2011, Az: 4 O 9/11).
- Bei einer BAK von 0,54 Promille darf die Vollkasko ihre Leistung um 75 Prozent kürzen (LG Aachen, Urteil vom 14.7.2011, Az: 2 S 61/11).
- Hat der Versicherungsnehmer mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut, darf die Versicherung die Leistung sogar auf Null kürzen (AG Rudolstadt, Urteil vom 10.5.2011, Az: 1 C 593/10)
PRAXISHINWEIS | Bei den beiden zuletzt genannten Urteilen haben die Richter nicht auf einen alkoholtypischen Fahrfehler abgestellt, sondern nur auf die Alkoholisierung als solche. Ansonsten liegen alle drei Urteile auf der Linie der üblichen Rechtsprechung. |
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 4 | ID 30450330