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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Elektroautos noch nicht in Ausfallschaden-Tabellen

    | So langsam nimmt der Markt die Elektroautos doch an. Und so kommen nun auch die Unfälle mit diesen Fahrzeugen in die Regulierung, was verschiedene Fragen aufwirft. Die Frage eines Schadengutachters befasst sich mit dem Ausfallschaden. |

     

    Frage: Als Kfz-Sachverständiger habe ich aktuell einen BMW i3 in der Bearbeitung und stelle dabei fest, dass ich nirgendwo Hinweise finde, wie dieses und die anderen Elektrofahrzeuge in den Tabellen für Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenklassen geführt werden. Was kann ich tun?

     

    Antwort: Schätzen heißt die Devise. Die Nutzungsausfallentschädigungstabelle darf in ihrer Bedeutung nicht überschätzt werden. Sie legt den Wert der Nutzung nicht abschließend fest. In ihrer Grundfunktion ist sie nichts anderes als eine Schätzhilfe für den Wert der Nutzung, den der Schädiger im Schadensfall ersetzen muss, wenn das Fahrzeug nicht mehr nutzbar ist. Ein Gericht darf sich, muss sich aber nicht an die Tabellenwerte halten ( BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az. VI ZR 112/04, dort II 1, Abruf-Nr. 050823 ).

     

    Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen

    Finden Sie ein Fahrzeug also nicht in der Tabelle, müssen Sie anders herangehen. Da empfiehlt es sich, das Fahrzeug ebenfalls per Schätzung anderen Fahrzeugen gleichzustellen und dann deren Wert zu nehmen.

     

    Im Vorwort zur Nutzungsausfallentschädigungstabelle wird erklärt, dass die Berechnung im Wesentlichen auf den Vorhaltekosten und dieser Posten wiederum auf dem Kaufpreis und den Unterhaltskosten basiert. Also spricht alles dafür, für ein Fahrzeug, das in der Liste nicht vorhanden ist, ausgehend vom Listenpreis (ohne Subventionen) und den grob geschätzten Unterhaltskosten vergleichbare Fahrzeuge zu ermitteln und deren Einstufungsgruppe zu übernehmen. Da ohnehin nur geschätzt wird, kommt es nicht darauf an, exakte Unterhaltskosten zu kennen. Auf den ersten Blick sind die Elektrofahrzeuge im Unterhalt günstiger (keine Steuern, kein Öl- und Ölfilterwechsel, weniger Bremsenverschleiß). Doch das Kfz-Gewerbe wird schon seine Wege finden (müssen?), die Wartungskosten hochzuhalten. Und über die Batteriehaltbarkeit und den Wertverlust ist derzeit wenig bis nichts bekannt. Also orientieren Sie sich am Listenpreis und gehen von ähnlichen Unterhaltskosten aus. Der BGH würde dazu sicherlich sagen: „Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.“

     

    Konsequenz für Mietwägen

    Beim Mietwagen gilt: Wer ein Elektrofahrzeug hat, darf auch ein Elektrofahrzeug mieten. Wenn das nicht möglich ist, darf er ein nach Kaufpreis und Motorleistung vergleichbares Fahrzeug mieten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Arbeitshilfe „Grundlage der Erstattung von Mietwagenkosten bei Unfallschäden an den deutschen Zivilgerichten“ auf ue.iww.de → Abruf-Nr. 43079171
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 16 | ID 47039363