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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Fahrschulmietwagen auch bei Ausfall von nur drei Tagen

    | Auch bei einem nur dreitägigen unfallbedingten Ausfall eines Fahrschulfahrzeugs ist es der geschädigten Fahrschule nicht zuzumuten, die Fahrstunden der drei Tage abzusagen und später neu zu vergeben. Das gilt erst recht, wenn zwei Prüfungsfahrten für diesen Zeitraum terminiert sind, urteilte das AG Heilbronn. |

     

    Weitere erwähnenswerte Aspekte der Heilbronner Entscheidung sind:

    • Bei nur dreitägiger Mietwagennutzung mit einer Fahrstrecke von nur 648 km ist kein Eigenersparnisabzug vorzunehmen.
    • Auch die Anlieferungskosten von 218 Euro für das Fahrzeug muss der Versicherer erstatten, weil kein Fahrschulmietwagen in der Nähe zu bekommen war (AG Heilbronn, Urteil vom 29.9.2015, Az. 13 C 1986/15, Abruf-Nr. 145548, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    Am Rande bemerkt: Der Versicherer hatte vorgetragen, statt eines Fahrschulmietwagens von einem Spezialvermieter hätte doch auch ein normales Fahrzeug vor Ort gemietet und für die drei Tage mit Doppelbespiegelung und Doppelpedalen ausgerüstet werden können. Der war wohl von keinerlei Sachkenntnis getrübt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Fahrschulmietwagen auch über Ostern“, UE 8/2015, Seite 6
    • Beitrag „Immer wieder Ärger: Mietwagen für Fahrschulfahrzeug“, UE 6/2015, Seite 4
    • Beiträge „Fahrschule hat Anspruch auf identischen Fahrzeugtyp“, UE 1/2015, Seite 5, UE 4/2013, Seite 6 ,UE 4/2011, Seite 2; UE 3/2011, Seite 2
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 5 | ID 43650140