· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Hoher Ausfallschaden: Geschädigter muss nicht seine Vollkasko in Anspruch nehmen
| Hat es beim Versicherer ‒ z. B. wegen Wartens auf die Polizeiakte ‒ länger gedauert, und sind Ausfallschaden und ggf. auch Standgeld in beträchtliche Höhen angewachsen, kommt von den Haftpflichtversicherern gern der Einwand: Der Geschädigte hätte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen, damit er nicht so lange ohne Fahrzeug ist. Dazu hat nun der BGH zugunsten des Geschädigten entschieden. UE nennt die Details. |
BGH mit eindeutigem Ergebnis und guten Gründen
Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet: „Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.“
Das begründet der BGH damit, dass die private Vorsorge, sich mit selbst eingesetztem Geld einen Vollkaskoschutz zu erkaufen, nicht das Ziel habe, einen Schädiger zu entlasten. Und er ergänzt, dass es für den Geschädigten bei der dann folgenden Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer regelmäßig schwierig sei, den Verlust an Schadenfreiheitsrabatt in der Vollkaskoversicherung wieder einzutreiben (BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19, Abruf-Nr. 220190, Rz. 14).
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