· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Keine Nutzungsausfallentschädigung für Oldtimer
| Zwar kann auch für einen Oldtimer Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden, wenn er als Alltagsfahrzeug genutzt wird. Steht dem Geschädigten jedoch ein weiterer Pkw zur freien Verfügung, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Denn der wird für die fehlende Mobilität gezahlt und nicht für den fehlenden Spaß durch das besondere Oldtimerfahrgefühl, entschied das OLG Düsseldorf. |
Im Urteilsfall ging es um einen Morgan Plus 8, Baujahr 1975, der wegen der Unfallschadenreparatur für lange Zeit ausfiel (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011, Az. I-1 U 50/11; Abruf-Nr. 120944). Der Geschädigte hatte noch einen normalen Pkw aus dem Premiumsegment. Vor dem Unfall konnte er immer zwischen beiden Fahrzeugen wählen. Der Geschädigte glaubte sich auf eine ältere Entscheidung desselben Senats des OLG Düsseldorfer stützen zu können, als einem unfallverhinderten Harley-Fahrer trotz zur Verfügung stehenden Autos wegen des unvergleichlichen Fahrgefühls die Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen wurde. Allerdings ist die Entscheidung überholt (BGH, Beschluss vom 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11; Abruf-Nr. 120198).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Keine Nutzungsausfallentschädigung für Spaß-Motorrad“, UE 2/2012, Seite 6
- Beitrag „Besonderheiten der Schadenabwicklung an einem exklusiven Oldtimer“, UE 4/2011, Seite 17