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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Neufahrzeug schon vor Unfall bestellt ‒ 148 Tage Nutzungsausfall

    | UE hat über den Fall bereits in der Ausgabe 5/2017 berichtet. Dort hatte das LG Augsburg entschieden: Wenn der Geschädigte eines Haftpflichtschadens bereits vor dem Unfall einen Neuwagen bestellt hat, dessen Lieferung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt ist, muss er nicht auf eigenes Risiko ein Interimsfahrzeug anschaffen. Trotz des eindeutigen Ergebnisses zog der Versicherer in die Berufung gegen das Augsburger Urteil. Das OLG München sollte es richten. Tat es aber nicht. |

     

    Das Urteil des LG kam nicht sonderlich überraschend. Denn der Anwalt des Geschädigten hatte den Versicherer angesichts der Ungewissheit des Liefertermins für das Neufahrzeug um Kostenzusage für ein Interimsfahrzeug gebeten. Das hatte der Versicherer abgelehnt. In diesem Fall sei die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs dem Geschädigten nicht zumutbar, entschied das LG.

     

    In einem sog. Hinweisbeschluss machte das OLG München deutlich, dass es die Auffassung des LG Augsburg teile und beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen (OLG München, Beschluss vom 27.03.2017, Az. 24 U 4527/16, Abruf-Nr. 200031, eingesandt von Rechtsanwalt Horst Sethmacher, Augsburg). Erst dann begriff der Versicherer, dass er offensichtlich auf dem Holzweg ist, und nahm die Berufung zurück. Bleibt als Fazit: Ein typischer Fall von Prozesskostenverschwendung zulasten der Versichertengemeinschaft.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 5 | ID 45179018