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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Nutzungsausfallentschädigung auch bei gewerblicher Nutzung

    | Wenn ein gewerblich genutztes Fahrzeug in der Weise eingesetzt wird, dass es nicht durch seine Transportleistung Erträge erwirtschaftet, schuldet der Schädiger bei unfallbedingtem Ausfall des Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte keinen Mietwagen nimmt, entschied das LG München. |

     

    Der Klassiker: Unverdrossen behaupten Versicherer, Nutzungsausfallentschädigung könne nur für privat genutzte Fahrzeuge beansprucht werden. Doch längst haben die Oberlandesgerichte und mit mehreren Hinweisen der BGH geklärt, dass es auf den Einsatzzweck des Fahrzeugs ankommt:

    • Wenn das Fahrzeug nach dem Schema „Räder drehen, Geld kommt rein, Räder stehen, kein Geld kommt rein“ genutzt wird (Kurierfahrzeug, Taxi, Mietwagen, Reisebus etc.), kann der Geschädigte den Ausfallschaden berechnen. Dann muss er es auch tun (§ 286 ZPO).