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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Reparatur oder Ersatzbeschaffung - Geschädigter entscheidet

    | Der Geschädigte kann sich jedenfalls bei erheblichen Reparaturkosten frei entscheiden, ob er reparieren lässt oder Ersatz beschafft. Der Versicherer kann den Ausfallschaden nicht auf die „schnellere“ Schadenbeseitigungsvariante begrenzen, entschied das AG Leverkusen. |

     

    Im Urteilsfall lagen die Reparaturkosten oberhalb der Differenz aus WBW und Restwert. Angesichts dieses wirtschaftlichen Totalschadens entschied sich der Geschädigte für eine Ersatzbeschaffung, die für sich genommen für den Versicherer ja sogar die günstigere Variante ist. Allerdings dauerte diese 15 Tage, die Reparatur wäre jedenfalls nach der Prognose schneller gegangen. Und so wandte der Versicherer ein, der Ausfallschaden sei auf die mutmaßliche Reparaturdauer begrenzt. Diesen Versuch, Rosinen zu picken, hat jedoch das AG Leverkusen (Urteil vom 27.7.2012, Az. 25 C 311/11; Abruf-Nr. 122922) zurückgewiesen.

     

    Beachten Sie | Einen solchen Fall anders beurteilen könnte ein Gericht, wenn die Reparaturkosten weit unterhalb von WBW minus Rest liegen und für die Reparatur nur wenige Tage angefallen wären, die Ersatzbeschaffung aber die üblichen zwei bis drei Wochen gedauert hätte. Denn dann erscheint es fraglich, ob der Geschädigte im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot völlig frei in seiner Entscheidung ist. Zwar muss er auch dann nicht zwingend reparieren lassen, aber die schadenerweiternden Konsequenzen seiner Entscheidung für eine Ersatzbeschaffung muss er gegebenenfalls selbst tragen. Sonst könnte man ihm ja Rosinenpickerei vorwerfen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 2 | ID 35743330