· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Verzögerungen in der Werkstatt gehen zulasten des Schädigers
| Erteilt der Geschädigte einer Werkstatt zeitnah den Reparaturauftrag, und kommt es dort wegen nicht perfekter Arbeitsabläufe zu Verzögerungen, geht das nicht zulasten des Geschädigten. Den erweiterten Ausfallschaden muss nach Ansicht des OLG Thüringen der Haftpflichtversicherer des Schädigers bezahlen. |
Auslöser der Verzögerung war im Urteilsfall Schlamperei. Die Werkstatt hatte die Ersatzteile nicht sofort bestellt, dadurch verzögerte sich der Reparaturbeginn (Urteil vom 26.10.2011, Az. 7 U 1088/10; Abruf-Nr. 113980).
PRAXISHINWEIS | Sollte der Versicherer versuchen, bei der Werkstatt Regress zu nehmen, fehlt ihm dafür unseres Erachtens die Rechtsgrundlage. Eine Haftung käme nur in Betracht, wenn die Werkstatt in der Absicht gehandelt hätte, die Versicherung zu schädigen. Das dürfte aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein. |