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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Wenn die Reparaturdauer aus dem Ruder läuft

    | Das LG Landshut hat einen wegen des Unfalls eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer verurteilt, Nutzungsausfallentschädigung für 158 Tage zu erstatten. Der Grund: Bei der Reparatur einer Harley-Davidson gestaltete sich die Ersatzteilbeschaffung äußerst schwierig. Erfahren Sie, inwieweit dieser Motorradfall auf Autofälle übertragbar ist, mit welchen Argumenten der Versicherer versucht hat, nicht für den Ausfallschaden aufkommen zu müssen, und warum er mit seinen Argumenten den Kürzeren zog. Lesen Sie auch, welche Bedeutung ein solcher Fall für Werkstätten haben kann. |

     

    Nur am Rande: Der Geschädigte hatte nachgewiesen, dass die Harley sein Alltagsfahrzeug ist. Einen Firmenwagen seines Arbeitgebers darf er nur für die Fahrten zur Arbeit und zurück privat benutzen. Ist ein Motorrad hingegen nur ein Zweitfahrzeug, schuldet der Schädiger nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung keine Ausfallentschädigung.

    Auf Autofälle übertragbar?

    Verallgemeinerungsfähig und damit auch auf Autofälle übertragbar ist, dass der Versicherer sich mit mehreren Einwendungen gegen die Zahlungspflicht hinsichtlich des überlangen Ausfallschadens gewehrt hat (LG Landshut, Urteil vom 2.12.2014, Az. 81 O 13/14; Abruf-Nr. 143707; eingesandt von Rechtsanwältin Anna Kolbinger, Ergoldsbach).