04.02.2014 · Fachbeitrag · Ausfallschaden
„Werktage“ schließen unter Umständen den Samstag ein
| Gibt der Sachverständige im Schadengutachten den zu erwartenden Wiederbeschaffungszeitraum in „Werktagen“ an, sind davon jedenfalls dann die Samstage umfasst, wenn es sich beim total beschädigten Fahrzeug um ein solches handelt, das typischerweise wegen seines Alters am Privatmarkt erworben wird. Für den Privatmarkt ist es typisch, dass die Geschäftsabschlüsse auch samstags vorgenommen werden (AG Dortmund, Urteil vom 11.12.2013, Az. 420 C 5663/13; Abruf-Nr. 140277 ). |
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