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  • · Nachricht · Mietwagen

    Anmietung in Not- und Eilsituation - ggf. Umtauschpflicht

    | Mietet der Geschädigte in einer Not- und Eilsituation berechtigter Weise den nächstbesten Mietwagen an, sind ihm die tatsächlich berechneten Kosten zu erstatten. Allerdings muss er, wenn er erkennt, dass er das Mietfahrzeug länger braucht, es in einem zumutbaren Zeitraum (im Urteilsfall nach einer Woche) gegen ein Mietfahrzeug zum Normalpreis tauschen, entschied das LG Braunschweig. |

     

    Wann getauscht werden muss ist immer eine Frage des Einzelfalls. Eine mit dem Lineal zu ziehende Grenze ist da nicht möglich:

    • Ist z. B. ein Außendienstler noch auf seiner Wochentour, darf er die sicher erst zu Ende bringen. Gibt sein Terminplan der Folgewoche keine passende Lücke her, kann die Zumutbarkeit auch noch verneint werden.