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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    BGH zu Mietwagenangeboten des Versicherers gleich nach dem Unfall

    | Über die Frage der Werthaltigkeit von Mietwagenangeboten der Versicherer ‒ schon vor der Anmietung ‒ wird erbittert gestritten. Eine aktuelle BGH-Entscheidung gibt Anlass, die Rechtsprechung zu beleuchten. |

     

    Der BGH hat bekanntlich 2016 gebilligt, dass der Geschädigte ein im telefonischen Erstgespräch mit dem Versicherer abgegebenes Angebot des Versicherers, dem Geschädigten einen günstigen Mietwagen zu vermitteln, nicht ignorieren darf. Jedenfalls darf er nicht zu einem höheren Preis anderwärts anmieten (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15, Abruf-Nr. 186849).

    BGH: Versicherungssonderpreise nicht mehr tabu

    Nun hat er diese Rechtsprechung präzisiert. Das Mietwagenangebot des Versicherers darf auch auf besonderen Preisvereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem ihm geschäftlich verbundenen Autovermieter beruhen. Anders als bei den Stundenverrechnungssätzen bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten sind Versicherungssonderpreise nicht tabu (BGH, Urteil vom 12.02.2019, Az. VI ZR 141/18, Abruf-Nr. 207382). Denn es geht ja um die Anmietung „hier und jetzt“ und nicht darum, dass der Geschädigte später mit den fiktiv abgerechneten Reparaturkosten auch tatsächlich reparieren lassen kann, wenn er sich später dazu entscheidet. Tritt er dann in der vom Versicherer für die Abrechnung benannten Werkstatt als Selberzahler auf, wird die nicht bereit sein, den Versicherungssonderpreis zu akzeptieren.