· Fachbeitrag · Mietwagen
Rechtsprechung konkretisiert Anforderungen an telefonische Mietwagenhinweise des Versicherers
| In der Juli-Ausgabe 2016 (Seite 16) hat UE über das Urteil des BGH berichtet, wonach der Geschädigte auf ein im telefonischen Erstgespräch mit dem Versicherer abgegebenes Angebot des Versicherers, dem Geschädigten einen günstigen Mietwagen zu vermitteln, eingehen muss oder jedenfalls nicht zu einem höheren Preis anderwärts anmieten darf. Zeitlich nach der BGH-Entscheidung ergangene Urteile der Amtsgerichte Bonn und Köln konkretisieren nun die Anforderungen an die telefonischen Mietwagenhinweise der Versicherer. |
BGH musste sich zur Substanz des Angebots nicht äußern
In dem BGH-Verfahren hatte der Geschädigte die Substanz des Alternativangebots gar nicht angegriffen, und die Frage nach dem Ausschlusskriterium „Versicherer-Sonderpreis“ wurde offenbar auch nicht gestellt (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15, Abruf-Nr. 186849).
Gute anwaltliche Arbeit liefert den Gerichten die Argumente
Es müsse sich nun erst zeigen, schrieb UE, wie die Gerichte damit umgehen werden. Das steht und fällt auch mit der Qualität der anwaltlichen Arbeit. Die Anwälte in den Verfahren vor dem AG Bonn und dem AG Köln haben gute Arbeit geleistet und den Gerichten die entsprechenden Argumente geliefert.
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