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  • 14.10.2015 · Fachbeitrag · Mietwagen

    Mieter haftet für grob fahrlässig verursachte Schäden

    | Verursacht der Mieter eines Mietwagens einen Unfall, indem er an einer ausgeschalteten Ampelanlage das Stoppschild nicht beachtet und deshalb mit dem Querverkehr kollidiert, handelt er grob fahrlässig. Die Folge ist: Eine im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbefreiung, die analog einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, greift nicht. Der Mieter muss den Schaden am Mietfahrzeug ersetzen, entschied das LG Bochum (Urteil vom 25.6.2015, Az. I-3 O 60/15, Abruf-Nr. 145552 ). |