· Fachbeitrag · Mietwagen
Mietwagenprobleme wegen Hartz IV
| Die folgende Leserfrage erinnert an den alten Kalauer „Keine Arme, keine Kekse“. Was ist, wenn „kein Geld“ zur Handlungsunfähigkeit führt und die Handlungsunfähigkeit wiederum zu „kein Schadenersatz“. Dreht sich die Sache dann ewig im Kreis? Die Antwort lautet: Nein! |
Frage: Unser Mieter war und ist Hartz IV-Empfänger und nutzte sein zwölf Jahre altes Fahrzeug, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen (Aufstocker-Job). Auf dem Weg zur Arbeit verursachte der Unfallgegner einen Unfall, bei dem laut Gutachten Totalschaden am Fahrzeug unseres Kunden entstand. Für die 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer „laut Gutachten“ mietete er bei uns ein Ersatzfahrzeug an. Der gegnerische Haftpflichtversicherer verweigert aus zwei Gründen die Kostenerstattung: Erstens brauche ein Hartz IV-Empfänger keinen Mietwagen, was ja zweitens auch dadurch belegt werde, dass bisher keine Wiederbeschaffung erfolgte. Weil der Versicherer auch die Haftung noch für ungeklärt hält, hat er bisher auch keine Zahlung hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts geleistet. Ohne die kann der Kunde aber gar kein Fahrzeug kaufen. Die Sache dreht sich also im Kreis. Was nun?
Unsere Antwort: Ein angemessenes billiges Fahrzeug gehört zum Schonvermögen des Sozialhilfeempfängers. Und wie Sie schreiben, braucht der Kunde das ja auch, um seinen Job zu erreichen.
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