· Fachbeitrag · Mietwagen
Nach Teilerstattung ist kein „Gar Nichts“ mehr möglich
| Wenn der Versicherer vorgerichtlich für die drei in Rechnung gestellten Mietwagentage einen nur der Höhe nach reduzierten Betrag erstattet, kann er im Prozess um die fehlende Differenz weder einwenden, ein Mietwagen sei gar nicht erforderlich gewesen, noch, dass drei Tage zu viel seien. So sieht es das AG Waiblingen. |
Es ging um einen Fahrschulmietwagen, der für den unfallbeschädigten Fahrschulwagen genommen wurde. Als der Geschädigte die Differenz einklagte, hat der Versicherer eingewandt, die Fahrschule hätte gar keinen Mietwagen nehmen dürfen. Denn die Reparatur hätte ja auf einen Zeitraum verschoben werden können, in dem ein Fahrlehrer Urlaub hat. Damit hat sich das Gericht gar nicht mehr befasst, weil der Versicherer das - wenn überhaupt - von Anfang an hätte einwenden müssen. Dasselbe gilt für den Einwand, die Reparatur hätte schneller als in drei Tagen erledigt werden können (AG Waiblingen, Urteil vom 10.4.2015, Az. 9 C 1556/14, Abruf-Nr. 144333, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
Beachten Sie | Wenn der Versicherer einwendet, „im Großraum Stuttgart“ hätte ein Fahrschulmietwagen auch billiger angemietet werden können, muss er auch sagen, wo. Dass er das nicht konnte, spricht für sich.
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