· Fachbeitrag · Mietwagen
Nochmal zum Dauerbrenner „Mietwagen nicht als Mietwagen zugelassen“
| Darf eine Versicherung ein nicht zur Vermietung zugelassenes Fahrzeug wie ein „von privat“ angemietetes Fahrzeug behandeln und mit hohen Abschlägen abrechnen? Hinter dieser Frage steckt eine neue Facette aus dem Dauerbrenner „nicht korrekt zugelassener Mietwagen“. Und wieder einmal schießt dabei ein Versicherer über das Ziel hinaus. |
Frage: Eine größere Versicherungsgruppe schreibt, es gebe Rechtsprechung, wonach ein „von privat“ angemieteter Unfallersatzwagen mit 50 Prozent des üblichen Mietpreises abgerechnet werde. Wenn ein Mietwagen nicht den Eintrag als Vermietfahrzeug für Selbstfahrer aufweise, sei das genauso zu betrachten, wie eine Anmietung „von privat“. Also greift der Versicherer in die niedrigste zur Verfügung stehende Liste und halbiert den Betrag. Ist das richtig?
Unsere Antwort: Richtig ist, dass es BGH-Rechtsprechung zu einer Anmietung von privat gibt. Das war ein Fall, in dem jemand vortrug, er habe das Auto eines Verwandten angemietet, das dieser in dem Moment nicht gebraucht habe. Das Urteil stammt aus dem Jahr 1974 und kam tatsächlich zum Ergebnis, dann müsse der Versicherer die Hälfte eines üblichen Mietzinses erstatten. Die Überlegung dahinter war, dass der Privatmann ja nur das Auto einsetze, aber keine Kostenstruktur wie ein gewerblicher Autovermieter habe und auch keine Steuern auf die Mieteinnahme zahle. Schon daran können Sie sehen, dass sich eine solche Gleichsetzung verbietet, denn Sie haben Geschäfts- und damit entsprechende Kostenstrukturen.
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