· Fachbeitrag · Mietwagen
Schaden am Mietwagen - Mieter stellt sich dumm
| Stellt der Vermieter bei der Rückgabe einen Schaden am Mietwagen fest, muss er beweisen, dass der Mieter für die Entstehung des Schadens verantwortlich ist. Der Vermieter muss auch ausschließen, dass der Schaden durch einen Dritten entstanden ist, für den der Mieter nicht haftet, entschied das LG Landshut. |
Das Landshuter Urteil behandelt das Problem des Mieterverschuldens für Dritte. In den Fällen, in denen wegen eines „echten“ Unfalls das Mieterverschulden auf der Hand liegt, ist die Beweislage unproblematisch. Wenn der Mieter aber bei Dellen, Kratzern oder Ähnlichem vorträgt, ihm sei nichts unterlaufen, was zu diesem Schaden geführt haben könnte, wird es für den Vermieter eng. Denn wenn ein Dritter, für den der Mieter nicht haftet (geparktes Auto vom großen Unbekannten beschädigt), den Schaden angerichtet hat, muss der Mieter dafür auch nicht bezahlen. Das LG fasst das alles mit dem Satz zusammen, dass Unaufklärbares zulasten des Vermieters geht (LG Landshut, Urteil vom 30.3.2011, Az. 14 S 254/11; Abruf-Nr. 120642).