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  • · Fachbeitrag · Mietwagen

    Unkonkrete Hinweise auf billigere Mietwagen irrelevant

    | Weist eine gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten in einem Standardschreiben lediglich darauf hin, dass bei den genannten Mietwagenunternehmen nach ihren Informationen gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung stünden, genügt das nicht den Anforderungen, die den Geschädigten in irgendeiner Weise im Sinne der Schadenminderungspflicht binden, entschied das LG Stuttgart. Es ging in dem Rechtsstreit um das massenhaft verwendet Schreiben der DEVK. |

     

    Das Gericht verlangt, dass diese Eingriffsversuche des Versicherers die Qualität eines Angebots haben. Also muss auch geklärt sein, ob zum genannten Preis noch Zusatzkosten für Nebenleistungen wie Zustellung und Abholung oder Winterreifen kommen. Und es muss klar sein, dass das Fahrzeug zur Verfügung steht, und nicht „nach unserem Wissen“ vermutlich verfügbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 30.4.2014, Az. 16 O 445/13; Abruf-Nr. 141426; eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 6 | ID 42686855