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  • Trend bei Wertminderung: fifty-fifty vom eingeklagten Rest

    | Ein Urteil des AG Hildesheim zeigt ein derzeit verbreitetes und von der Zivilprozessordnung gedecktes Verhalten von Gerichten: 500 Euro Wertminderung sagte das Schadengutachten, 300 Euro hat der Versicherer bezahlt, 200 Euro hat der Geschädigte eingeklagt. Und 100 Euro hat das Gericht zugesprochen, also vom Rest fifty-fifty. Ein weiteres Gutachten hat das Gericht nicht eingeholt. |

    Wertminderung

     

    Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht in § 287 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht schätzt, wenn eine weitere Beweisaufnahme bei einem niedrigen Streitwert einen unverhältnismäßigen Aufwand bei geringem zu erwartenden Erkenntnisgewinn mit sich bringt. Wertminderung lässt sich nicht quasi wissenschaftlich auf den Cent genau ermitteln. Wenn 500 Euro richtig sind, sind 400 Euro nicht falsch, sondern im Rahmen des Beurteilungsspielraums auch richtig. Der Gerichtsgutachter würde auch nur eine weitere vermutlich ähnliche Zahl nennen. Das bringt immer mehr Richter dazu, so zu agieren, wie der in Hildesheim (AG Hildesheim Urteil vom 01.08.2018, Az. 86 C 14/18, Abruf-Nr. 204561, eingesandt von Stefan Lüderitz-Ahrens, Eventus GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Wolfenbüttel).