· Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze
130-Prozent-Grenze: Wie sind die Kosten der Notreparatur zu berücksichtigen?
| Da glaubt man, es seien alle 130-Prozent-Rechtsprechungskonstellationen schon da gewesen und vom BGH entschieden. Doch uns erreichte eine Leserfrage eines Schadengutachters zu einem Aspekt, zu dem UE kein Urteil kennt: Wie sind Kosten der Notreparatur zur Vermeidung von Mietwagenkosten bei der Kalkulation der 130-Prozent-Reparatur einzuordnen? |
Frage: Der Geschädigte fährt ein älteres Fahrzeug. Bei einem fremdverschuldeten Streifschaden im Begegnungsverkehr wurde der linke Außenspiegel abgerissen und in die linke Seitenscheibe geschleudert. Das Fahrzeug war mit diesem Schadenbild noch fahrfähig, aber nicht mehr verkehrssicher. Zur Vermeidung von Mietwagenkosten wurde kurzerhand als Notreparatur ein neuer Außenspiegel montiert, die Seitenscheibe wurde erneuert. Der Geschädigte möchte jetzt umfassend instandsetzen lassen. Dabei fallen die Kosten für die Ersatzteile Außenspiegel und Seitenscheibe nicht abermals an. Die Montagekosten jedoch sind „verloren“, weil die Arbeiten im Zuge der Gesamtreparatur wiederholt werden müssen.
Der Gesamtschaden liegt knapp unterhalb der 130-Prozent-Grenze, wenn wir die Montagekosten der Notreparatur nicht mit einrechnen. Sie sprengen aber den Rahmen, wenn sie als Teil des Gesamtschadens (insoweit doppelt) einkalkuliert werden. Der Geschädigte hat glücklicherweise sein Fahrzeug im ursprünglichen Zustand nach dem Unfall fotografiert. Was ist zu tun?
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