· Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze
BGH-Entscheidung bringt neue Erkenntnisse zum Thema „130-Prozent-Schaden und Rabatt“
| Mit der aktuellen BGH-Entscheidung zur Anrechenbarkeit eines Werksangehörigenrabatts auf den Schaden (Seite 10 dieser Ausgabe) lässt sich nun die Frage präziser beantworten, welchen Einfluss ein Rabatt auf die 130-Prozent-Grenze hat. |
Beliebigkeitsrabatt hilft nicht
Zur Erinnerung: Der BGH hat im Februar 2011 entschieden, dass jenseits der 130-Prozent-Grenze liegende Reparaturkosten nicht durch einen offenbar nur dazu gewährten Rabatt unter die magische Linie gedrückt werden können. Schon dabei hat er angedeutet, dass nicht jeder Rabatt in diesem Zusammenhang zu verwerfen sei (Urteil vom 8.2.2011, Az: VI ZR 79/10; Abruf-Nr. 111096; sehen Sie dazu den Beitrag in UE 4/2011, Seite 9).
Mitarbeiterrabatt ist aber etwas ganz anderes
Nun liegt die aktuelle Entscheidung vor, wonach ein Werksangehörigenrabatt den erstattungsfähigen Schaden des Betroffenen reduziert. Der Werksangehörige kann also bei einer Reparatur in einer Niederlassung nicht die Marktkosten vom Versicherer verlangen, sondern nur die um den Mitarbeiterrabatt reduzierten Kosten. Denn nur so hoch ist „sein“ Schaden. Die Konsequenz daraus ist eindeutig:
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