· Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze
Erstattung der Kosten auch bei schlecht gemachter Reparatur
| Wenn bei einer 130-Prozent-Reparatur die Reparatur mangelhaft ausgeführt wäre, spräche das nicht gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die 130-Prozent-Reparatur. Denn das wäre durch Nachbesserung zu beseitigen, entschied das LG Görlitz. |
Im Prozess ging es um zwei Einwände des Versicherers:
- Der Versicherer hatte vorgetragen, der Sachverständige habe „böswillig“ eine gebrauchte Heckklappe vorgesehen, um die 130-Prozent-Grenze zu unterschreiten. Diese Attacke hat sich ja spätestens seit der Entscheidung des BGH (Urteil vom 2.6.2015, Az. VI ZR 387/14, Abruf-Nr. 145197) endgültig erledigt: Die Verwendung altersentsprechender Gebrauchtteile zur Unterschreitung der 130-Prozent-Grenze ist zulässig.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig