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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    Erstattung der Kosten auch bei schlecht gemachter Reparatur

    | Wenn bei einer 130-Prozent-Reparatur die Reparatur mangelhaft ausgeführt wäre, spräche das nicht gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die 130-Prozent-Reparatur. Denn das wäre durch Nachbesserung zu beseitigen, entschied das LG Görlitz. |

     

    Im Prozess ging es um zwei Einwände des Versicherers:

    • Der Versicherer hatte vorgetragen, der Sachverständige habe „böswillig“ eine gebrauchte Heckklappe vorgesehen, um die 130-Prozent-Grenze zu unterschreiten. Diese Attacke hat sich ja spätestens seit der Entscheidung des BGH (Urteil vom 2.6.2015, Az. VI ZR 387/14, Abruf-Nr. 145197) endgültig erledigt: Die Verwendung altersentsprechender Gebrauchtteile zur Unterschreitung der 130-Prozent-Grenze ist zulässig.