· Nachricht · 130-Prozent-Grenze
Gilt die 130-Prozent-Rechtsprechung auch für Motorräder?
| Im Motorradsegment mag es selten sein, dass nach einem Unfallschaden über den Wiederbeschaffungswert (WBW) hinaus repariert werden soll. Gerade deshalb gibt es dann auch Unsicherheit, wenn der Fall eintritt. So fragt ein Leser, ob die 130-Prozent-Rechtsprechung auch für Motorräder gilt. |
Antwort | Ja, diese Rechtsprechung, die es möglich macht, das unfallbeschädigte Fahrzeug auch bei maßvoll über den WBW liegenden Reparaturkosten auf Kosten des Schädigers zu erhalten und dann auch zu behalten, gilt auch für Motorräder, Motorroller etc. Erstens gibt es keinen vernünftigen Grund, warum das nicht so sein soll. Zweitens gibt es eine BGH-Entscheidung, der man das mittelbar entnehmen kann. Es ging um ein unfallbeschädigtes Motorrad. Die Reparaturkosten lagen lt. Gutachten jenseits der 130 Prozent. Die Reparaturwerkstatt hat dem Kunden exakt so viel Rabatt eingeräumt, dass die Kosten am Ende unter der Schwelle lagen. Dem Rabatt stand also auf der Stirn geschrieben, dass er ein 130-Prozent-Unterschreitungsrabatt war. So nicht, hat der BGH gesagt, nachdem er sich intensiv mit der Rabattfrage auseinandergesetzt hatte. Der Maßstab sind die regelmäßigen Preise der Werkstatt. Wenn die 130-Prozent-Rechtsprechung für Motorräder von vornherein nicht gelten würde, hätte das BGH-Urteil gelautet: Auf die Frage des Rabatts kommt es gar nicht an, weil die 130-Prozent-Rechtsprechung auf Motorräder gar nicht anwendbar ist. Der Umkehrschluss daraus: Motorradeigentümer sind ebenfalls im Hinblick auf das Integritätsinteresse daran geschützt (BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10, Abruf-Nr. 111096).
Wichtig | Für die Haltedauer zählen bei einem Motorrad mit Saisonkennzeichen die außerhalb des Betriebszeitraums liegenden Monate mit, weil der Stillstand die dann für dieses Motorrad übliche Winternutzung ist.
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