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  • 01.03.2017 · Nachricht · 130-Prozent-Grenze

    In 130-Prozent-Fällen trägt der Schädiger das Werkstattrisiko

    | Erteilt der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag zur Reparatur entsprechend den gutachterlichen Vorgaben, kann er selbst nicht beurteilen, ob die Werkstatt bis in das letzte Detail (hier: Innenkotflügel) vollständig und fachgerecht repariert hat. Darauf kommt es am Ende nicht an, denn das diesbezügliche Werkstattrisiko trägt der Schädiger, entschied das AG Siegburg (Urteil vom 26.01.2017, Az. 115 C 163/14, Abruf-Nr. 191958 , eingesandt von Rechtsanwalt Bernhard Etzkorn, Meckenheim). |