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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    Spielt „neu für alt“ bei 130 Prozent eine Rolle?

    | Nach Ansicht des OLG Bamberg sind bei der Ermittlung der 130-Prozent-Grenze die Bruttoreparaturkosten dem WBW gegenüberzustellen. Auf einen Neu-für-alt-Abzug komme es nicht an. Bevor nun der Aufschrei vieler Sachverständiger kommt, bei Haftpflichtschäden gebe es doch keinen Neu-für-alt-Abzug, sondern nur eine Wertverbesserung: Die Rechtsprechung macht diese Differenzierung nicht mit. Am Ende kommt es aber nicht darauf an, beides ist unter dieselbe Überschrift „Vorteilsausgleich“ zu fassen. |

     

    Bruttoreparaturkosten lagen knapp über 130 Prozent

    Im Bamberger Fall war es mal wieder knapp: Die Bruttoreparaturkosten lagen einen Hauch über den 130 Prozent. Aber an dem Beschluss im Einzelnen nicht entnehmbaren Teilen hatte der Geschädigte offenbar laut Gutachten den Vorteil, eine auch ohne den Unfall baldige Investition nicht mehr vornehmen zu müssen, weil sie durch die Unfallreparatur schon erledigt ist.

     

    Als Beispiel mag ein weit abgefahrener Reifen dienen, der unfallbedingt erneuert wird, aber ohnehin bald fällig gewesen wäre.