· Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze
Umbaukosten und 130-Prozent-Grenze bei Unfallschaden an behindertengerechtem Fahrzeug
| Wie werden bei einem behindertengerecht umgebauten Fahrzeug die Umbaukosten in die Vergleichsrechnung für eine 130-Prozent-Reparatur eingestellt? Der folgende Beitrag gibt die Antwort auf die Frage eines Lesers. |
Frage: Unser Kunde hat ein für ihn und seine Körperbehinderung speziell umgebautes Auto. Es ist komplett auf Handbedienung eingerichtet und „hört aufs Wort“, wenn es um das Einschalten von Scheibenwischer, Licht oder Blinkern geht. Nun ist es bei einem Unfall erheblich beschädigt worden, der Kunde möchte es aber sehr gerne behalten. Ein dieserart eingerichtetes Auto wird man am Markt nicht finden. Wie werden denn nun die Umbaukosten in die Vergleichsrechnung für eine 130-Prozent-Reparatur eingestellt? Die Versicherung behauptet, sie gehörten zu den Reparaturkosten. Dann wäre der Rahmen deutlich gesprengt. Ist das richtig?
Unsere Antwort: Nein, das ist nicht richtig. Es muss zunächst ermittelt werden, zu welchem Preis der Geschädigte ein seinem Fahrzeug entsprechendes Auto erwerben kann.
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