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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    Vom Schadengutachten abweichende Reparatur wegen Lieferengpässen bzw. langer Lieferzeiten

    | Reparaturen unter Ausnutzung der 130-Prozent-Rechtsprechung sind streitanfällig. Denn wenn es dem Versicherer gelingt, das Haar in der Suppe zu finden, kommt er ggf. mit einer Abrechnung „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ davon. Deshalb wird dort auch um die Details gestritten. Aus diesem Minenfeld stammt die folgende Leserfrage. |

     

    Frage: Abweichend vom Schadengutachten wurden bei einer 130-Prozent-Reparatur diverse Bauteile aufgrund langer Lieferzeiten instandgesetzt und nicht, wie vom Gutachter vorgesehen, erneuert. So wurden eine Kunststoff-Radlaufblende, eine Seitenschwellerleiste sowie ein Leichtmetallrad repariert und lackiert. Es stellt sich somit die Frage, ob ein Verweis auf Lieferengpässe bzw. lange Bauteillieferzeiten eine ausreichende Begründung ist, um die 130-Prozent- Regulierung dennoch zu ermöglichen.

     

    Antwort: Der Geschädigte ist nicht gezwungen, sich sklavisch an das Gutachten zu halten. In dem Neuteil-/Gebrauchtteilfall hat der BGH gesagt: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung h… jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind.“ ( BGH, Urteil vom 02.06.2015, Az. VI ZR 387/14, Abruf-Nr. 145197 ).