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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Rechtsprechung/Reparaturkosten

    Nicht mehr lieferbare Teile und Improvisationen: Kann Erstattung im 130-Prozent-Rahmen scheitern?

    | Wer ein Fahrzeug fährt, das in die Kategorie „Liebhaberobjekt“ gehört, tut das in der Regel nicht zufällig. Er mag dieses Fahrzeug, er hat es oftmals schon lange im Besitz oder nach intensiver Suche erworben, und er möchte es gern behalten. Also sind das prädestinierte Objekte für die 130-Prozent-Reparatur. Doch was ist, wenn sich der Hersteller schon vom Markt zurückgezogen hat und die Ersatzteile nur noch lückenhaft angeboten werden? Das führt in eine Leserfrage eines Schadengutachters. |

     

    Frage: Unser Kunde hat einen Daihatsu Copen, also dieses kompakte Cabriolet, das auf dem deutschen Markt schon in der Zeit, als es ein aktuelles Fahrzeug war, nur in kleinen Stückzahlen am Markt war. Nun ist er damit unverschuldet verunfallt. Er möchte es repariert behalten. Wiederbeschaffungswert und durch uns als Schadengutachter kalkulierte Reparaturkosten geben das her. Doch es stellt sich ein Problem: Zwei Teile sind nicht mehr lieferbar, nämlich der Klimakondensator und ein Bauteil aus dem Verschlusssystem des Motordeckels. Der Klimakondensator könnte gerichtet werden. Das ist zwar keine perfekte Reparatur, aber es ist eine dauerhafte Lösung. Das Teil aus dem Haubenverschluss ist aus Kunststoff und kann mit zuverlässigem Haltbarkeitsergebnis geklebt werden. Gemessen am Standard „perfekt“ sind das aber dann doch Reparaturdefizite. Kann daran die Erstattung der Reparaturkosten im 130-Prozent-Rahmen scheitern?

     

    Antwort: Nein. Die Reparatur ist der einzige technisch gangbare Weg, das Reparaturdefizit ist dem Geschädigten aufgezwungen.