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  • · Fachbeitrag · 130-Prozent-Grenze

    Wertminderung auch im Rahmen der 130-Prozent-Reparatur

    | Wenn beim Haftpflichtschaden die Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert, aber mit der vom Sachverständigen ermittelten Wertminderung die 130-Prozent-Grenze nicht übersteigen, kann der Geschädigte das Fahrzeug sowohl reparieren lassen als auch die Wertminderung beanspruchen. Das hat das AG Rastatt entschieden. |

     

    Das war der typische Fall eines relativ jungen Low-Budget-Fahrzeugs (ein Dacia), bei dem die Reparaturkosten schnell über dem Wiederbeschaffungswert liegen, obwohl technisch betrachtet nicht allzu viel passiert ist. Denn deutsche Lohnkosten treffen auf einen rumänisch geprägten Preis und einen daran orientierten Wiederbeschaffungswert. Das Gericht hat ganz logisch begründet: Wenn die Wertminderung bei der Grenzziehung zu berücksichtigen ist, ist sie auch eine Schadenposition. Und es gibt keinen Grund, die dem Geschädigten zu versagen. Der Versicherer hatte es noch mit dem Argument versucht, dass die Methoden zur Berechnung der Wertminderung diesen Fall nicht vorsehen. Auch damit kam er bei dem Gericht nicht durch (AG Rastatt, Urteil vom 7.8.2015, Az. 20 C 93/15, Abruf-Nr. 145652, eingesandt von Rechtsanwalt Rouven Winkler, Karlsruhe).

     

    PRAXISHINWEIS | Verwenden Sie in einem solchen Fall, allerdings nur wenn der Wertminderungsanspruch an Sie abgetreten wurde, den Textbaustein 405.