· Nachricht · Abschleppkosten
Abschleppen in zwei Etappen ‒ Kosten erstattungsfähig
| Ereignet sich der Unfall außerhalb der Öffnungszeiten der Werkstatt (hier: Samstag gegen 17:00 Uhr) und ist das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, darf der Geschädigte es zunächst zum Abschleppunternehmer bringen lassen. Die Kosten für den weiteren Abschleppvorgang zur Werkstatt (65 km lt. Urteilseinsender) muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ebenfalls übernehmen, entschied das AG Coesfeld. |
Hier kam noch dazu, dass eine Scheibe des Fahrzeugs zerstört war und es sich schon von daher verbot, es in der Nähe der Werkstatt irgendwo abzustellen (AG Coesfeld, Urteil vom 28.03.2019, Az. 4 C 326/18, Abruf-Nr. 208325, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Bargmann, Ibbenbüren).
Es ist schwer nachvollziehbar, dass sich Versicherer immer wieder auf den Standpunkt „generell nur ein Abschleppvorgang“ stellen:
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