04.04.2019 · Nachricht · Abschleppkosten
Abschleppkosten als „Geschäftsführung ohne Auftrag“
| Kann der Geschädigte wegen seiner unfallbedingten Verletzung nicht dem von der Polizei herbeigerufenen Abschleppunternehmer den Abschleppauftrag erteilen, liegt in der Abschleppleistung ein Fall berechtigter „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Der Geschädigte schuldet dem Abschleppunternehmer dann Aufwendungsersatz. Deshalb muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Abschleppkosten ersetzen (LG Görlitz, Urteil vom 15.03.2019, Az. 5 O 384/18, Abruf-Nr. 208006 , eingesandt von Rechtsanwalt Norman Retzlaff, Bautzen). |
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