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  • · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Abschleppkosten bei offensichtlichem Totalschaden

    | Ein Fahrzeug, das bei einem Unfall offensichtlich einen Totalschaden erlitten hat, kann nach Ansicht des LG Stuttgart nicht auf Kosten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers über eine Strecke von 373 km „nach Hause“ geschleppt werden. |

     

    Der Wiederbeschaffungswert des verunfallten 15 Jahre alten Fahrzeugs betrug 4.600 Euro, die Reparaturkosten beliefen sich auf vom Sachverständigen geschätzte 28.000 Euro, der Restwert wurde auf 300 Euro taxiert. Ob der Geschädigte diese Zahlen bereits kannte, als er den Transportauftrag erteilte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Jedoch dürfte allein der optische Eindruck des Fahrzeugs ausgereicht haben. Die Heimatwerkstatt stellte für die Gesamtfahrtstrecke (hin und zurück) von 746 km zwar nur bescheidene 529,55 Euro in Rechnung. Doch mehr als den Abtransport von der Unfallstelle bis zu einer Verwertungsmöglichkeit sieht das LG nicht als erforderlich im Sinne von § 249 BGB an (Urteil vom 15.6.2011, Az: 8 O 434/11; Abruf-Nr. 112428).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einem Totalschaden ist die Sicht des LG Stuttgart durchaus nachvollziehbar. Anders könnten die Dinge bei einem Reparaturschaden liegen. Denn selbst wenn das Fahrzeug in der Nähe des Unfallorts repariert wird, muss es ja danach zum Heimatort des Geschädigten gelangen. Schadenrechtlich wird man nicht verlangen können, dass der Geschädigte Urlaub nimmt, um seinen Wagen zu holen. Selbst wenn er es täte, fielen Zugfahrkosten oder der Treibstoff für den Mietwagen für die Strecke zur Abholung und für das reparierte Auto für die Strecke nach Hause an. Zwar hätte der Geschädigte ohne den Unfall die Fahrt nach Hause auch gemacht, aber eben nicht doppelt. Immerhin ist er nach dem Unfall auch nach Hause gefahren. Diese gedachten Rücktransportkosten für das reparierte Auto oder die gedachten Abholkosten sind Beträge, die in eine Alternativberechnung eingestellt werden können. Dann ist der Transport des Unfallfahrzeugs in die Heimatwerkstatt mindestens zu einem Teil, wenn nicht sogar ganz abgedeckt. Rechtsprechung zu dieser Frage ist allerdings nicht bekannt.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 1 | ID 28268640