· Nachricht · Abschleppkosten
Abschleppkosten konsequent schadenrechtlich betrachtet
| Kann dem Geschädigten bei der Beauftragung des Abschleppunternehmers kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden, kommt es auf Einwendungen des Versicherers hinsichtlich überhöhter Preise nicht an. Die Durchschnittswerte aus der Preis- und Strukturbefragung des Bundesverbands Bergen und Abschleppen sind schon deshalb kein brauchbarer Maßstab, weil der Geschädigte nur auf Angebote zurückgreifen kann, die in der Abschleppsituation existieren. Das hat das AG Pforzheim klargestellt. |
Auch der Einwand, der Abschleppunternehmer sei mit einem zu großen und damit zu teuren Fahrzeug mit im konkreten Fall überflüssigen Ladekran angerückt, und die Straßenreinigungsmaßnahmen seien auch nicht erforderlich gewesen, liegen nach Ansicht des AG Pforzheim neben der Sache. Denn es ist im konkreten Fall nicht erkennbar, dass dem Geschädigten die ‒ ja auch nur behauptete ‒ fehlende Notwendigkeit hätte erkennbar werden können. Letztlich sind das ja auch Punkte, die dem Einfluss des Geschädigten entzogen sind (AG Pforzheim, Urteil vom 20.01.2022, Az. 8 C 1585/21, Abruf-Nr. 227269, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim).
Wichtig | Das Gericht hat den Versicherer jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung der Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen den Abschleppunternehmer wegen evtl. überhöhter Abrechnung verurteilt. Das entspricht dem schadenrechtlichen Standard und ist kein Grund zur Aufregung. Denn die Abrechnungsmöglichkeiten des Abschleppunternehmers liegen immer in einer Bandbreite und nicht nur auf dem vom Versicherer erdachten Punkt.
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