Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Abschleppkosten

    Abschleppunternehmer von der Polizei ausgewählt: Kein Preisvergleich bei Abschleppkosten erforderlich

    | Das AG Sonthofen sagt in Übereinstimmung mit vielen Gerichten zum „Hakenrisiko“: Wird der Abschleppunternehmer durch die Polizei herbeigerufen, ist ein Auswahlverschulden des Geschädigten ausgeschlossen. |

     

    Denn in dem Fall hat der Geschädigte auch keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Also wird der Geschädigte nicht mit eventuellen Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen waren und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, von ihm nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfand (AG Sonthofen, Urteil vom 06.08.2024, Az. 3 C 96/24, Abruf-Nr. 243811, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Metzler, Immenstadt).

     

    Wichtig | Das AG hat die Abschleppkosten dennoch der Höhe nach geprüft und für in Ordnung befunden. Das ist zwar überflüssig, aber wenn das ohne großen Aufwand durch schnellen Abgleich mit der Preis- und Strukturumfrage (derzeit Ausgabe 2022) des Verbandes Bergen und Abschleppen möglich ist, ist das nicht sinnlos. Denn der hier involvierte Versicherer ist der, der auch immer wieder mit Regressversuchen gegen Abschleppunternehmer auffällt. Dem ist auf diesem Weg durch das AG schon aufgezeigt, dass er im Regress auch dieses Mal chancenlos sein wird. Denn der Regressprozess liefe wegen des Geschäftssitzes des Abschleppunternehmers an demselben Gericht.