· Fachbeitrag · Schadenpositionen
Rechtsprechung zum Werkstattrisiko lässt sich auf andere Schadenpositionen übertragen
| Verlangt der Geschädigte Zahlung an den Rechnungssteller und tritt dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Zug um Zug gegen die Schadenersatzzahlung des Versicherers seine (eventuellen) Rückforderungsansprüche gegen den Leistungserbringer ab, ist er auf der sicheren Seite. Das zeigte hinsichtlich der Reparaturkosten der BGH in den Urteilen vom 16.01.2024 zum Werkstattrisiko. Und genauso hat der BGH nun für die Erstattung der Kosten für das Gutachten entschieden. Passt die Rechtsprechung auch für andere Schadenpositionen? Ja, sagt UE und erläutert, welche es sind. |
BGH hat Übertragung auf andere Positionen bereits angelegt
Im BGH-Urteil zu den Gutachtenkosten findet sich unter Rz. 13 im Anschluss an die wiederholende Darstellung der Reparaturkostenentscheidungen folgende Formulierung: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“ (BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Abruf-Nr. 240862).
Wichtig | Das ist nach Auffassung von UE eine sehr deutliche Ansage, denn „… alle Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung …“ greift weit über die Reparaturkosten hinaus. Und es wäre auch ohne jede innere Logik, wenn diese Herangehensweise für manche Schadenpositionen gelten sollte, für andere ohne tragfähigen Grund aber nicht.
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