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  • 19.03.2025 · Nachricht · Abschleppkosten

    AG Leonberg: Abschleppkosten und subjektbezogener Schadenbegriff – Geschädigten trifft keine Erkundigungspflicht

    | Muss der nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite Pkw des Geschädigten abgeschleppt werden, sind die entstehenden Abschleppkosten nur dann nicht voll erstattungspflichtig, wenn der Geschädigte bei der Beauftragung erkennen konnte, dass der Abschleppunternehmer überhöhte Kosten abrechnen wird. Den Geschädigten trifft vor der Beauftragung des Abschleppunternehmens keine Erkundigungspflicht in dem Sinne, dass er sich zunächst nach dem preiswertesten Unternehmer auf dem Markt umzusehen hätte. Dies hat das AG Leonberg entschieden. |