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  • · Nachricht · Abschleppkosten

    AG Schweinfurt: Abschleppkosten unterfallen dem subjektbezogenen Schadenbegriff

    | Beantragt der Geschädigte im Rechtsstreit um die Höhe der Abschleppkosten die Zahlung des offenen Betrags an den Abschleppunternehmer Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Abschleppunternehmer an den Versicherer, ist auf die Abschleppkosten der subjektbezogene Schadenbegriff anzuwenden. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Kraneinsatz notwendig war oder ob die Einsatzzeit zu lang war, entschied das AG Schweinfurt. |

     

    Dass der Geschädigte auf die Auswahl des Abschleppunternehmers und dessen Arbeits- und Abrechnungsweise keinen Einfluss hat, sehen viele Gerichte seit Jahren. Insoweit ist das „Hakenrisiko“ nichts Neues. Doch hier ist der Bezug zum subjektbezogenen Schadenbegriff vor dem Hintergrund des gestellten Klageantrags deutlich herausgestellt. Dennoch hat das Gericht parallel die Preis- und Strukturumfrage PuS 2024 vom Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V. auf die Abschlepprechnung angewendet und die Preise auch objektiv für in Ordnung befunden (AG Schweinfurt, Urteil vom 18.03.2025, Az. 2 C 664/24, Abruf-Nr. 247531, eingesandt von Rechtsanwalt Klaus Schauer, Schweinfurt).

    Quelle: ID 50386738