· Nachricht · Abschleppkosten
AG Stuttgart: Preisverhandlungen mit Abschlepper unzumutbar
| Das AG Stuttgart hat mit sehr lebensnahem Inhalt die typische Abschleppsituation beschrieben und klargestellt, dass der Geschädigte dabei keine Preisvergleichspflichten hat. |
Das AG sagt wörtlich: „Ein Geschädigter, der ‒ wie vorliegend ‒ in einer Notsituation sein Fahrzeug abschleppen lassen muss und wenn ‒ wie vorliegend ‒ das Abschleppunternehmen von der Polizei herbeigerufen wird, verstößt jedenfalls nicht gegen irgendwelche Pflichten. Dass das Fahrzeug weder roll- noch fahrfähig war, ist unstreitig. Jedenfalls ist es dem Kläger als Geschädigten in dieser Notsituation nicht zuzumuten, sich am Unfallort mit der Polizei über die Beauftragung eines Abschleppunternehmens auseinanderzusetzen, auf der Website des Verbandes der Abschleppunternehmen die Preise, die je nach einzusetzendem Abschleppwagen und Gewicht des abzuschleppenden Fahrzeugs variieren, zu überprüfen, um dann mit dem Abschleppunternehmen die Preise zu erörtern und im Anschluss zu schlussfolgern, ob eine Überhöhung der Preise gegeben sein könnte.“ (AG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2021, Az. 47 C 5225/20, Abruf-Nr. 221828, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).
Wichtig | Das ist aber kein Freifahrtschein für den Abschleppunternehmer, überhöhte Preise zu berechnen. Der Versicherer kann auf der Grundlage einer Abtretung des Geschädigten Überhöhungen beim Abschleppunternehmer oder der abschleppenden Werkstatt zurückfordern.
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