· Nachricht · Abschleppkosten
Erst nach Hause abschleppen, dann zur Werkstatt
| Ereignet sich der Unfall an einem Feiertag, an dem die vom Geschädigten später mit der Reparatur beauftragte Werkstatt geschlossen hat, muss der Versicherer sowohl die Kosten für das Abschleppen nach Hause als auch für das spätere Abschleppen zur Werkstatt erstatten. So entschied das LG Stade. |
Unter den Umständen des Falles seien beide Abschleppvorgänge erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB (LG Stade, Urteil vom 19.07.2019, Az. 4 S 63/18, Abruf-Nr. 216770, eingesandt von Rechtsanwälte Stark Hüsing Partner, Stade).
Doppelte Transportvorgänge führen oft zur Weigerung des Versicherers. Zumeist wird im ersten Anlauf außerhalb der Öffnungszeiten der Werkstatt auf den Betriebshof des Abschleppunternehmers und später zur Werkstatt geschleppt. Der Geschädigte macht nichts falsch, wenn er das verunfallte Fahrzeug nicht einfach vor die verschlossene Werkstatt stellen lässt.
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