Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Keine Marktforschung für Abschleppkosten bei Haftpflichtschaden

    | Muss der Geschädigte, dessen Fahrzeug nach einem Unfallschaden die Straße blockiert, abgeschleppt werden, sind die dabei entstehenden Abschleppkosten nur dann nicht voll erstattungspflichtig, wenn der Geschädigte bereits bei der Beauftragung erkennen kann, dass der Abschleppunternehmer überhöhte Kosten abrechnen wird. Benachrichtigt die Polizei ein örtliches Abschleppunternehmen, muss der Geschädigte nicht von einer Überhöhung ausgehen, entschied das AG Schwandorf. |

     

    Das Urteil befasst sich richtigerweise nur mit den Pflichten des Geschädigten und nicht etwa mit werkvertraglichen Gesichtspunkten aus dem Verhältnis des Abschleppunternehmers und des Geschädigten. Der Versicherer hatte vorgetragen, es sei überflüssig gewesen, dass der Abschleppunternehmer zwei Mitarbeiter zur Unfallstelle geschickt habe. Deshalb sei die Forderung zu reduzieren. Aber auf alles das kommt es nicht an. Denn das kann der Geschädigte nicht beeinflussen. Das Urteil thematisiert auch, dass die Polizei nicht der Auftraggeber, sondern nur der Bote ist. Und es zeigt deutlich: Zur Marktforschung vor der Beauftragung ist der Geschädigte nicht verpflichtet (AG Schwandorf, Urteil vom 2.6.2016, Az. 1 C 7/16, Abruf-Nr. 186385, eingesandt von Rechtsanwältin Andrea Sterl, Schwandorf).

     

    Weiterführende Hinweise