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  • · Nachricht · Abschleppkosten

    Polizei ruft Abschleppunternehmer: Kein Preisvergleich bei Abschleppkosten erforderlich

    | Ist das Fahrzeug nach einem Unfall weder fahrbereit noch verkehrssicher und alarmiert die Polizei das Abschleppunternehmen, darf der Geschädigte davon ausgehen, dass die ihm dadurch entstehenden Kosten nicht überhöht sind. Zu diesem Schluss gelangt das AG Salzgitter. |

     

    Nach Ansicht des Gerichts kann in der konkreten Unfallsituation dem Geschädigten nicht zugemutet werden, vor Verbringung des Fahrzeugs Preise der örtlichen Abschleppunternehmen zu vergleichen (AG Salzgitter, Urteil vom 01.12.2023, Az. 23 C 763/23, Abruf-Nr. 241072, eingesandt von Rechtsanwalt Tim Rischmüller, Braunschweig).

     

    Wichtig | In der Sache ist das Urteil heute noch genauso richtig, wie es vor den Entscheidungen des BGH vom 16.01.2024 war. Allerdings müsste heute Zahlung an den Abschleppunternehmer Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Abschleppunternehmer an den Versicherer beantragt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mehr zum Thema finden Sie im Beitrag „Rechtsprechung zum Werkstattrisiko lässt sich auf andere Schadenpositionen übertragen“, ue.iww.de → Abruf-Nr. 50007523.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 1 | ID 50007567