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  • · Fachbeitrag · Abschleppkosten

    Regress wegen Abschleppkosten gescheitert: Unterschied zwischen Durchschnitt und Üblichkeit

    | Sind bei einem Werkvertrag die Kosten nicht im Vorhinein vereinbart, kann der Unternehmer „das Übliche“ berechnen (§ 632 Abs. 2 BGB). In einem Regressverfahren vor dem AG Meiningen verlangte der Versicherer vom Abschleppunternehmer einen Teil der Kosten, die er dem Geschädigten erstatten musste, weil der an der Unfallstelle weder Preise verhandeln noch ein eventuelles Verhandlungsergebnis mit Preisen anderer Abschleppunternehmer vergleichen kann, im Wege des Regresses zurück. Ohne Erfolg. |

     

    Um diese Problematik geht es

    Die Gerichte greifen zur Bestimmung der Üblichkeit gern zur Preis- und Strukturumfrage (PuS) des Verbandes Bergen und Abschleppen VBA e.V.. Bis zur Ausgabe 2020 hat der VBA darin lediglich die Durchschnittsbeträge aufgelistet. Das hat dem in Sachen Abschleppkosten regressaktivsten Versicherer gut gefallen. Ein Durchschnitt setzt sich per Definition aus niedrigeren und höheren Beträgen zusammen. Gelingt es dann, den Durchschnitt zur Obergrenze zu stilisieren, fallen alle höheren Beträge durch das Sieb.

     

    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es aber auf die Bandbreite an. Seit der PuS 2022 gibt der VBA deshalb richtigerweise die Bandbreite der um die Ausreißer bereinigten Nennungen an. Alles, was in der Bandbreite liegt, ist üblich im Sinne des BGH („… bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können.“ BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05, dort Rz. 5, Abruf-Nr. 061058).

     

    Seitdem behauptet der Versicherer in den Regressprozessen, die PuS 2022 sei unbrauchbar, u. a. wegen des Wegfalls der Preisnennungen für Abschleppfahrzeuge bis 7,5-Tonner zGG. Das sei eine Manipulation. Tatsächlich aber ist das nur eine Veränderung des Marktgeschehens: Die abzuschleppenden Fahrzeuge werden immer größer und immer schwerer. Mit einem 7,5-Tonner wird der Abschleppunternehmer bei keiner relevanten Stelle mehr gelistet.

     

    Was in der Bandbreite liegt, ist üblich

    Das AG Meiningen hat die BGH-Rechtsprechung zur Üblichkeit verstanden und wendet für den Abschleppvorgang aus 2022 die PuS 2022 an. Zwar waren die vom Abschleppunternehmer gelisteten Kosten höher als der Durchschnittsbetrag, aber noch innerhalb des durch die Nennungen abzüglich der Ausreißer gesteckten Rahmens. Damit würden sie zu Recht abgerechnet. Die Klage, mit der der Versicherer die Differenz zwischen der Rechnung und den Durchschnittsbeträgen aus der PuS 2020 zurückverlangte, wurde abgewiesen (AG Meiningen, Urteil vom 12.06.2024, Az. 14 C 520/23, Abruf-Nr. 242965, eingesandt von Rechtsanwältin Fabienne Reum, Suhl).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 567: 7,49 T-Abschleppwagen vom GDV ausgesondert→ Abruf-Nr. 48982975
    • Anwaltsbaustein RA007: Abschleppkosten: Klagebegründung → Abruf-Nr. 45765585
    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 17 | ID 50117010