· Fachbeitrag · Abtretung
BGH klärt Fragen der Abtretung zur Rückübertragung bei Zahlung durch den Geschädigten
| Es ist überwiegend nur die zweitbeste Lösung, aus abgetretenem Recht zu klagen, aber manchmal für die Dienstleister rund um den Unfall nicht zu vermeiden, wenn man nicht ausbuchen möchte. Dann werden immer Schlachten um die Wirksamkeit der Abtretung geschlagen. Viele BGH-Entscheidungen waren bisher Puzzle-Stücke für das Gesamtbild, und nun hat der BGH ein noch fehlendes Teil ergänzt. |
Um diese Thematik ging es vor dem BGH
Es ging um die Thematik, dass der Geschädigte durch die Abtretung nicht aus seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Autovermieter (das hätte auch die Werkstatt, der Schadengutachter etc. sein können, die Rechtslage ist identisch) befreit wird. Im Zweifel muss der Geschädigte selbst zahlen. Dann aber müssen ihm die abgetretenen Ansprüche rückübertragen werden. Die entsprechende Klausel muss für den Geschädigten ausreichend verständlich sein, damit sie Bestand hat.
Auf dem Prüfstand war das Abtretungsformular des BAV
Dem Rechtsstreit vor dem BGH lag die aktuelle Version des Abtretungsformulars des Bundesverbands der Autovermieter BAV zugrunde. Die maßgebliche Passage lautete: „Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Abtretungsempfänger die Schadensersatzansprüche Zug um Zug an mich zurück.“
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