· Fachbeitrag · Abtretung
LG Coburg senkt Anforderungen an Abtretung
| Die Berufungskammer des LG Coburg hält die Anforderung nicht mehr aufrecht, dass in einer Abtretung der Schadenersatzansprüche (erfüllungshalber) geregelt sein müsse, wann und wie der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche zurückübertragen bekommt, wenn er selbst an den Schadengutachter, den Autovermieter oder die Werkstatt bezahlt. UE erläutert nachfolgend, wie Sie hierauf reagieren. |
LG Coburg: Rückübertragungsklausel muss nicht in die Abtretung
Die Berufungskammer verwirft ihre bisherige Auffassung mit der Begründung, das sei ja alles gesetzlich geregelt, und eine Selbstverständlichkeit müsse im Abtretungsformular nicht gesondert vertraglich geregelt werden (LG Coburg, Urteil vom 28.05.2021, Az. 33 S 49/20, Abruf-Nr. 222778, eingesandt von Rechtsanwalt Henning Hamann, Dortmund).
Wichtig | Die Entscheidung des LG Coburg ist von großer Bedeutung. Denn wenn man die Rückübertragung in der Abtretung doch regelt, muss die getroffene Regelung der AGB-Kontrolle standhalten. Da liegt der Teufel dann im Detail. Und so ist schon manche Regelung von den Gerichten verworfen worden, was in der Folge die ganze Abtretung unwirksam gemacht hat. Das Problem ist nun für den Bezirk der Berufungskammer Coburg beseitigt.
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