· Fachbeitrag · Abtretung
Durchsetzung einer Vielzahl abgetretener Mietwagenforderungen - Ein Richter stellt sich quer!
| Der BGH hat bekanntlich entschieden, dass die auch gerichtliche Einziehung des abgetretenen Schadenersatzanspruchs durch einen Autovermieter (und das gilt auch für Werkstätten) als für das Tätigkeitsbild typische Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zulässig ist. Seitdem war Ruhe an dieser Front. Doch nun gibt es wieder Probleme: Eine Autovermietung, die viel klagt, ist einem Richter „lästig“ geworden. Er hält deren Abtretungen für nichtig, weil sie „geschäftsmäßig“ handle. |
Frage: Wir lassen uns keine Kürzungen gefallen. Im Zweifel klagen wir aus abgetretenem Recht unseres Kunden gegen den Versicherer. Seit der BGH-Entscheidung hatten wir auch keine Schwierigkeiten mehr. Nun aber werden wir einem Richter an unserem Gericht offenbar lästig. Er meint neuerdings: Weil wir offensichtlich in allen Fällen schon vorgerichtlich im Kontakt mit dem gegnerischen Versicherer standen und weil wir so häufig als Kl äger in Erscheinung träten, würden wir „geschäftsmäßig“ vorgehen. Und deshalb sei das ein anderer Sachverhalt als in der BGH-Entscheidung, wo nur ein Einzelvorgang entschieden wurde. Er will unsere Klagen wegen nichtiger Abtretung abweisen. Allerdings will er die Berufung zulassen. Wie sind unsere Chancen?
Unsere Antwort: Unsere Antwort darauf kann sehr kurz ausfallen: Wenn ein Verhalten erlaubt ist, bleibt es auch dann erlaubt, wenn man es sehr oft tut. Das Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“ stammt noch aus dem alten Recht. Es wurde mit der Reform vom Rechtsberatungsgesetz zum RDG ausdrücklich aufgegeben.
Auch beim BGH wird der dem Urteil zugrunde liegende Vorgang kein singulärer Abrechnungsvorgang des Autovermieters gewesen sein. Bis zum BGH beißt sich in solchen grundlegenden Fragen sicher nur derjenige durch, der eine generelle Klärung sucht.
PRAXISHINWEIS | Ihre Chancen stehen daher gut, wenn Sie nicht weiter auf Richter treffen, die einfach „nicht wollen“. Wir haben dazu den Textbaustein 355 verfasst, den Ihr Anwalt in der Klage- oder Berufungsschrift verwenden kann. |
Weiterführende Hinweise
- Textbaustein 355: Abtretung auch massenhaft zulässig
- Beitrag „Abtretung: Ein letztes Aufbäumen einzelner Versicherer“, UE 4/2013, Seite 2
- Beitrag „Abtretungen und Mithaftungseinwand: Krasses Eigentor der Versicherer beim BGH“, UE 11/2012, Seite 7
- Beitrag „Aktuelles BGH-Urteil: Die Forderung muss lediglich ausreichend klar beschrieben sein“, UE 11/2012, Seite 9