· Fachbeitrag · Abtretung
Pseudo-Mithaftungseinwand wegen RDG greift nicht
| Nach der Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit der Abtretung zeigen sich - erwartungsgemäß - einige hartleibige Versicherer als schlechte Verlierer. Der BGH hat ja die Einschränkung gemacht, wenn um die Haftung als solche gestritten werde, seien die Grenzen der Klage aus abgetretenem Recht im Zusammenhang der Unfallschadenabwicklung erreicht. Das nutzen manche Versicherer und machen nun im Prozess eine Mithaftung des Geschädigten geltend, um die Abtretung zu Fall zu bringen. Die Gerichte spielen dabei aber (noch) nicht mit. |
In einem Fall vor dem AG Siegburg hatte ein Autovermieter sechs Fälle gegen einen Versicherer zusammengefasst, bei denen noch Restforderungen offen waren. In allen Fällen hatte der Versicherer vorgerichtlich ohne Haftungseinwand bezahlt, aber den Ersatz der Mietwagenkosten gekürzt. Im Prozess wandte er nun pauschal und ohne Detailvortrag ein, für alle Geschädigten sei eine Mithaftung anzunehmen, denn die Unfälle seien in allen Fällen nicht unabwendbar gewesen. Das hat das AG als völlig unsubstantiiert zurückgewiesen. Somit bestanden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretungen (AG Siegburg, Urteil vom 17.2.2012, Az. 121 C 259/11; Abruf-Nr. 120808).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Ein Autovermieter darf eine erfüllungshalber an ihn abgetretene Mietwagenforderung einziehen“, UE 3/2012, Seite 6
- Beitrag „Der neueste Coup der Versicherer - Der Einwand der Betriebsgefahr als Mithaftungselement“, UE 2/2012, Seite 14