· Fachbeitrag · Abtretung
Versicherer wollen zulässige Nebenleistung nach RDG über den „Mithaftungseinwand“ aushebeln
| Lässt sich mit dem Einwand „Mithaftung“ des Geschädigten die Wirksamkeit einer Abtretung aushebeln? Die Versicherer scheinen von dieser Idee angetan zu sein. Das zeigt ein erster Versuch, mit dem ein Versicherer jedoch (diesmal noch) vor dem AG Köln gescheitert ist. |
Am 31. Januar 2012 - und damit nach Redaktionsschluss - wird der BGH über die wichtige Frage entscheiden, ob die Abtretungspraxis der Autovermieter mit dem RDG konform geht. Die Entscheidung wird dann auch auf Kfz-Sachverständige, Werkstätten und Abschleppunternehmer zu übertragen sein. Eine insoweit negative Entscheidung würde uns mehr als überraschen.
Bei Unklarheiten setzt das RDG dem Erlaubten Grenzen
Mit dieser Einschätzung stehen wir nicht alleine; denn auf Seiten der Versicherer ist offenbar eine neue Idee entstanden. Sie basiert darauf, dass eine Einschätzung der Haftungslage nach einhelliger Meinung nicht zum als Nebenleistung zu qualifizierenden Tätigkeitsfeld der Unfalldienstleister zählt. Wenn es also von vornherein Unklarheiten hinsichtlich der Haftung gibt oder wenn der Dienstleister aus abgetretenem Recht um Haftungsfragen prozessiert, sind die Grenzen des nach dem RDG Erlaubten überschritten.
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