· Fachbeitrag · Abtretung
Unruhe rund um Abtretung und RKÜ
| Die BGH-Entscheidung zur „Bestimmtheit“ einer Abtretung und die verschiedenen Stellungnahmen dazu sorgen für einige Unruhe bei den Kfz-Werkstätten. Die Unruhe resultiert nicht zuletzt daraus, dass nicht unterschieden wird zwischen der Bestimmtheit einer Abtretung und der Frage der Wirksamkeit der Abtretungen unter dem Gesichtspunkt des RDG. Der folgende Beitrag stellt die gesamte Situation vor und verschafft Klarheit bezüglich Abtretung und RKÜ. |
Die aktuelle Entscheidung des BGH
Die aktuell vom BGH entschiedene Rechtsfrage hat nichts mit der ebenfalls virulenten und dem Gericht auch vorliegenden Frage der Wirksamkeit der Abtretungen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu tun. Hier ging es um die Frage, ob der Empfänger der Abtretung, also die Versicherung, ausreichend präzise entnehmen kann, welcher Teil eines Anspruchs abgetreten ist (Urteil vom 7.6.2011, Az: VI ZR 260/10; Abruf-Nr. 112299).
Die gängigen Abtretungsformulare
Bisher waren zwei verschiedene Abtretungsformulare am Markt. Den Begriff „Reparaturkosten“, der in den folgenden Erläuterungen verwendet wird, können Sie gedanklich durch jede andere Position (zum Beispiel Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Gutachtenhonorar) ersetzen.
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